Akzept
Bezeichnung für einen akzeptierten Wechsel durch die Annahme
des Bezogenen. Er kommt der Annahme eines Angebotes zu einem Vertrag gleich. Durch die Annahme wird der
Bezogene verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu dem im Wechsel genannten Zeitpunkt nach dem Wechselgesetz
zu bezahlen.
Arten des
Wechselakzeptes:
Kurzakzept:
Es enthält
zunächst nur die Unterschrift des Bezogenen.
Vollakzept:
Dieses enthält
zusätzlich den Wechselbetrag, Ort und Datum.
Teilakzept:
Begrenzt die
Haftung des Bezogenen auf einen bestimmten
Teilbetrag der Wechselsumme
.
Blankoakzept:
Es entspricht
einem Akzept auf einem nicht ausgefüllten
Wechselformular.
Avalakzept:
Der Wechsel
erhält zusätzlich die Bezeichnung „per Aval“,
was soviel heißt,
dass sich ein
Bürge zur Haftung als Selbstschuldner
verpflichten will.
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