Aufrechnung
Der Begriff Aufrechnung kommt aus dem
Schuldrecht und ist im Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Aus beiden Parteien – also Schuldner und
Gläubiger – sind wechselseitig aus zwei Verträgen Forderungen offen. Die Aufrechnung wird durch einseitige
Willenserklärung eines der Beteiligten vollzogen.
Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter
einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wurde. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die
ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen
Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken
kann.
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig. Die Aufrechnungen bewirken, dass die
Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung
geeignet einander gegenübergetreten sind.
Die Voraussetzungen der
Aufrechnung ergeben sich im Wesentlichen aus § 387 BGB. Beide Forderungen müssen
gleichartig sein und im Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen denselben Personen
stehen.
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