Aufrechnung
Der Begriff Aufrechnung kommt aus dem Schuldrecht
und ist im Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Aus beiden Parteien – also Schuldner und Gläubiger – sind
wechselseitig aus zwei Verträgen Forderungen offen. Die Aufrechnung wird durch einseitige Willenserklärung eines
der Beteiligten vollzogen.
Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wurde. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem
Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils
aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig. Die Aufrechnungen bewirken, dass die
Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung
geeignet einander gegenübergetreten sind.
Die Voraussetzungen der
Aufrechnung ergeben sich im Wesentlichen aus § 387 BGB. Beide Forderungen müssen
gleichartig sein und im Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen denselben Personen
stehen.
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