Kredit-Finanzierungen

 

 

Aufrechnung  

 

Der Begriff Aufrechnung kommt aus dem Schuldrecht und ist im Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Aus beiden Parteien – also Schuldner und Gläubiger – sind wechselseitig aus zwei Verträgen Forderungen offen. Die Aufrechnung wird durch einseitige Willenserklärung eines der Beteiligten vollzogen.  

 

Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wurde. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.  

 

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig. Die Aufrechnungen bewirken, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. 

 

Die Voraussetzungen der Aufrechnung ergeben sich im Wesentlichen aus § 387 BGB. Beide Forderungen müssen gleichartig sein und im Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen denselben Personen stehen.