Bürgschaft
Unter einer Bürgschaft versteht man die Verpflichtung eines Bürgen gegenüber dem
Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Die gesetzlichen Grundlagen
einer Bürgschaft sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und bedarf der Schriftform.
Bei einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft hat der Gläubiger die Wahl, ob er vom Hauptschuldner oder vom Bügen die Zahlung
verlangen will. Leistet der Bürge, geht die Hauptforderung des Gläubigers gegen den Schuldner mit allen
Sicherungsrechten dementsprechend auch auf den Bürgen über.
Bevor jemand eine
Bürgschaft unterschreibt, sollte man sich im klaren sein, dass dieses Papier keine bloße Formalität darstellt,
sondern dass unter Umständen, wenn der Darlehensnehmer zahlungsunfähig wird, man bis auf den letzten Cent dem
Kreditgeber gegenüber in der Schuld steht. Hat man die Bürgschaft innerhalb einer Familie unterschrieben, dann
kann dies umso schmerzlicher werden.
Damit der Bürge ím
Falle der Haftung auch in der Lage ist, die Schulden des anderen zu tilgen, sind die Banken verpflichtet, bei
Abschluss von Bürgschaften die Vermögensverhältnisse des Bürgen zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
Ehegatten den Bürgschaftsvertrag unterschreiben sollen.
Unwirksam sind
außerdem Bürgschaften, wenn gegenüber dem Bürgen die Haftungsfolgen verharmlost werden. Wenn also die Reichweite
der Bürgschaft nicht hinreichend erklärt wird, sondern es als reine Formsache deklariert wird, und das wird
häufig bei in Gelddingen unerfahrenen Verbrauchern praktiziert, fällt das unter arglistige Täuschung und der
Bürge trägt die Beweislast.
Unzulässig sind
außerdem sogenannte Globalbürgschaften, also Formulierungen, in denen der Bürge für unbekannte Forderungen ohne
nähere Bezeichnung oder zukünftige noch gar nicht bekannte Forderungen haften
soll.
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